Geschäftsführung ohne Auftrag (WEG)
Aus der Pflicht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, kann sich auch die Notwendigkeit ergeben, bestimmte Maßnahmen „auf eigene Faust“ durchzuführen.
Soweit der Verwalter seine Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG überschreitet, kommt ein Aufwendungsersatz nur in Frage, wenn das für die Gemeinschaft getätigte Rechtsgeschäft dem wirklich oder dem mutmaßlichen Interesse der Wohnungseigentümer entspricht oder zu mindestens später ohnehin erforderliche Aufwendungen der Gemeinschaft vermeidet.
Handelt eine Person (oder Unternehmen) als Scheinverwalter, handelt er (es) faktisch für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Innenverhältnis zur Gemeinschaft wird er (es) rein rechtlich als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB tätig.
Nachdem Gesetz ist er dann verpflichtet, die Geschäfte so zu führen, wie es das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Rücksicht auf deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Handelt der Verwalter zu dem zur Abwendung einer der Gemeinschaft drohenden dringenden Gefahr, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außerdem kann er sodann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.