Fehlender Wärmezähler
Das Landgericht Berlin entschied im Juni 2017 (Urteil vom 15.06.17, Az. 67 S 101/17), dass ein Verstoß gegen die Heizkostenverordnung einen Mieter nicht automatisch zur Kürzung der Heizkostenabrechnung berechtigt.
Zwar ist ein Mieter berechtigt, die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser um 15% zu kürzen, wenn diese entgegen der Heizkostenverordnung nicht Verbrauchsabhängig abgerechnet wurden. Ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizKV entsteht zugunsten des Mieters jedoch nur, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Das Kürzungsrecht entsteht jedoch nicht, wenn die Heizkostenabrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist.