Fernsehempfang
Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes besteht grundsätzlich das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Dazu gehört auch der Fernsehempfang. Bei der Überlassung von Wohnraum muss der Vermieter dem Mieter den Fernseh- und Rundfunkempfang ermöglichen, dies gilt neben den öffentlich-rechtlichen Sendern auch für das Privatfernsehen.
Ausländer, die dauerhaft in Deutschland wohnen, haben darüber hinaus ein anerkanntes Interesse, sich über das Geschehen im Heimatland zu informieren und die kulturelle Verbindung aufrecht zu erhalten. Es muss daher Mietern mit Migrationshintergrund grundsätzlich erlaubt sein, eine Sat-Antenne anzubringen. Dies gilt nicht, wenn über einen vorhandenen Kabelanschluss mit Hilfe eines Decoders zusätzliche Programme, auch kostenpflichtig, dazu gebucht werden können.