Fälligkeit einer Betriebskostennachforderung
Ein Vermieter ist nicht gehalten, seinem Mieter eine Zahlungsfrist zu setzen (AG Saarbrücken, Beschluss v. 20.06.16, Az. 121 C 217/16).
Gemäß § 271 BGB ist eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Aus dem Mietrecht und mietvertraglichen Vereinbarungen ist die Fälligkeit einer Betriebskostennachforderung regelmäßig nicht bestimmbar.
Bei einer formell und materiell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung wird eine Nachforderung zugunsten eines Vermieters daher sofort fällig.