Erlaubnis zur Untervermietung
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg stellte mit Urteil vom 29.08.16 (Az. 7C161/15) klar, dass ein Vermieter die Erlaubnis einer Untervermietung verweigern kann, wenn der/die Untermieter polizeilich nicht gemeldet sind.
Hintergrund hierfür ist, dass sofern der/die Untermieter offensichtlich ihrer polizeilichen Meldepflicht nicht nachkommen, ein wichtiger Grund zugunsten des Vermieters vorliegt die Erlaubnis zur Untermiete zu verweigern.