Einsicht in Verwaltungsunterlagen (WEG)

Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben. Dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu. Erst wenn die Wohnungseigentümer davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn Sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen (BGH, Urteil v. 11.2.2011 V ZR 66/10).

Grundsätzlich ist die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen am Sitz der Verwaltung vorzunehmen. Hier nämlich liegt auch der Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit – und somit nicht am Ort der Wohnanlage.

Der Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Fertigung und Zusenden von Kopien der Verwaltungsunterlagen – auch nicht gegen Kostenerstattung. Das Informationsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers wird ausreichend dadurch gewahrt, dass er die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen und dort – auf eigene Kosten – Kopien fertigen (lassen) kann.

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