Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung
Das Landgericht Berlin stellte mit Urteil vom 25.10.2016 (Az. 63 S 35/16) klar, dass die Einwendungsfrist gegen eine Neben- und Betriebskostenabrechnung am Tag nach Zugang der Abrechnung beginnt und ein Jahr später genau am gleichen Tag endet.
Sinngemäß § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB soll ein Mieter seinem Vermieter Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Neben- und Betriebskostenabrechnung mitteilen.