Eigentümerversammlung Vorsitz (WEG)
Der Verwalter führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung, sofern diese nichts anderes beschließt (§ 24 Absatz 5 WEG). Die Beschlussfassung über den Vorsitz in der Versammlung muss in der Tagesordnung nicht vorgesehen sein. Es handelt sich um einen Beschluss zur Geschäftsordnung.