Eigentümerversammlung Tonaufzeichnungen
Tonmitschnitte von Wohnungseigntümerversammlungen sind ausschließlich dann zulässig, wenn sämtliche Wohnungseigentümer hiermit einverstanden sind. Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend, da dass allgemeine Persönlichkeitsrecht sämtlicher Teilnehmer betroffen ist. Sollte der Verwalter bemerken, dass ein Wohnungseigentümer Tonmitschnitte fertigt, hat er ihn aufzufordern, ihm den Tonträger auszuhändigen. Bei Weigerung kann er den Wohnungseigentümer des Saales verweisen.