Eigentümerversammlung/Abladung (WEG)
Das Recht zur Einladung beinhaltet auch die Befugnis, eine einberufene Versammlung abzusagen oder zu verlegen. Gründe für die Verlegung/Absage einer Wohnungseigentümerversammlung können etwa Krankheit des Verwalters, aufgrund bereits erfolgter Absage vieler Wohnungseigentümer die sicher fehlende Beschlussfähigkeit der Versammlung oder die Absage des Versammlungsraumvermieters sein. Ob es sich letztlich stets um berechtigte und nachvollziehbare Gründe handelt, spielt keine Rolle, da die Absage jedenfalls rechtsverbindlich ist.