Datenschutz Eigentümerliste (WEG)
Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Wohnungseigentümer ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft, welches er in den Räumlichkeiten der Verwaltung wahrnehmen kann.
Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht vertritt die Auffassung, dass die Verwaltung im Einzelfall abwägen müsse, ob eine Weitergabe schutzwürdiger Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Unfproblematisch ist die Weitergabe einer Eigentümerliste, die den Pflichtangaben des § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG enthält, also die Namen der Eigentümer und ihre ladungsfähige Anschrift.