Bundesmeldegesetz
In der Bundesrepublik Deutschland herrscht Meldepflicht. Wer innerhalb des Landes umzieht, muss seinen neuen Wohnort der Meldebehörde vor Ort mitteilen. Die Adresse wird gespeichert und im Personalausweis vermerkt. Bis 1. November 2015 war dies über die Meldegesetze der Bundesländer geregelt. Seither gilt ein neues Bundesmeldegesetz.
Demnach müssen Mieter innerhalb von 2 Wochen eine vom Vermieter ausgestellte Wohnungsgeberbestätigung einholen und dem Amt vorlegen.
Zu beachten ist, dass das Bundesmeldegesetz für den Vermieter eine sogenannte Mitwirkungspflicht vorsieht. Dies bedeutet, dass nicht nur Mieter verpflichtet sind, sich zu melden, sondern auch Vermieter die Pflicht haben, für ihre Mieter die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen um nicht Bußgelder zu riskieren.
Das Bundesmeldegesetz legt fest, dass ein Bußgeld droht, falls die Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht binnen 2 Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert ein Bußgeld was im schlimmsten Fall bis EUR 1.000 betragen kann.
Sofern ein Mieter dauerhaft ins Ausland zieht, muss er sich laut Bundesmeldegesetz abmelden. Auch hierzu ist eine Wohnungsgeberbestätigung vom bisherigen Vermieter erforderlich.