Bewachungskosten
Die Kosten für die Bewachung eines gewerblich genutzten Gebäudes können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Hierfür reicht es aus, wenn der Mieter nach den Regelungen des Mietvertrages zur Kostentragungspflicht im Sinne der zweiten Betriebskostenverordnung verpflichtet ist. Eine besondere Erwähnung der Bewachungskosten im Mietvertrag ist nicht erforderlich (OLG Celle, Urteil vom 16.12.1998, Az. 2 U 23/98, NZM 1999, 501).