Bestellung (Wahl) der Verwaltung
So manche bequeme Eigentümergemeinschaft würde gerne die Auswahl und Bestellung der Hausverwaltung sowie das Aushandeln des Verwaltervertrages dem Eigentümer-Beirat überlassen. Das ist nicht möglich. Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft dahingehend den Verwaltungsbeirat mit der Auswahl und Bestellung des Hausverwalters zu beauftragen ist nichtig (u.a. LG Lübeck, Rpfleger 1986, 232; Bub in Staudinen, BGB, § 26 WEG Rz. 135).