Bestellung (Dauer) des Verwalters
Der Verwalter kann maximal bis zur Höchstdauer von 5 Jahren bestellt werden.
Im Falle der Erstverwalterbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums beträgt die Höchstdauer 3 Jahre. Insoweit ist der Zeitpunkt des Entstehens der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidend. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter selbstverständlich auch für einen kürzeren Zeitraum bestellen. Ist der Verwalter für unbestimmte Zeit bestellt, endet das Verwalteramt mit Ablauf von 3 bzw. 5 Jahren nach Begründung der Verwalterbestellung. Soweit der Verwalter über einen längeren Zeitraum als 3 bzw. 5 Jahre bestellt wurde, ist deshalb nicht die gesamte Verwalterbestellung unwirksam, lediglich das Amt endet nach 3 bzw. 5 Jahren.