Bestellung rückwirkend des Verwalters
Der Beschluss über eine rückwirkende Bestellung des Verwalters ist anfechtbar, nicht jedoch nichtig.
Ebenso wie sonstige Beschlüsse der Wohnungseigentümer kann auch der Bestellungsbeschluss binnen eines Monats angefochten und für ungültig erklärt werden. Selbst wenn jedoch ein Bestellungsbeschluss auf Anfechtung eines Wohnungseigentümers für ungültig erklärt wird, bedeutet dies nicht, dass der Bestellte die von ihm zwischenzeitlich vorgenommenen Rechtsgeschäfte, für die er als Verwalter Vertretungsmacht gehabt hätte, als Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen hat.