Bestellung (Arten) des Verwalters
Zu ordnungsgemäßer, rechtswirksamer Verwalterbestellung kommt es in der Regal auf folgendem rechtlichen Weg:
Die Erstverwalterbestellung erfolgt durch Alleinentscheidung des das Wohnungseigentum erstellenden und veräußernden Grundstückseigentümers (Bauträger/Alleineigentümer) in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung bzw. der teilenden Grundstücksmiteigentümer im Teilungsvertrag.
Mit dem Erwerb eines Wohnungseigentums unterwirft sich ein Erwerber auch kraft Gesetzes einer Teilungserklärung, d. h. den dort getroffenen konstitutiven unveränderbaren Vereinbarungen.
Die Erstverwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer kann, sofern die Begründung von Wohnungseigentum nach dem 1. Juli 2007 erfolgt ist, nur auf maximal drei Jahre vorgenommen werden.