Baumbeseitigung und Neubepflanzung
Die Zulässigkeit einer sachlich nicht gebotenen Umgestaltung eines Gartens richtet sich nach § 22 Abs. 1 WEG, wenn eine vorhandene Bepflanzung radikal beseitigt und durch die Neuanlage eine nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion völlig andere Gartenanlage geschaffen wird. Erfolgt die Beseitigung der Bäume aufgrund eines nicht angefochtenen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer, ist die aufgrund des Beschlusses durchgeführte Maßnahme rechtmäßig. Die Neubepflanzung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung fällt in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gemäß § 25 Absatz 1. Bei einer derartigen Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer, die über Gestaltung ihres Eigentums im Rahmen der rechtlichen Vorgaben autonom entscheiden können.