Beendigung des Mietverhältnisses
Ein Sicherungsinteresse kann bei einem Vermieter auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses bestehen, sofern noch Ansprüche gegen den Mieter offen sind. Dann können und sollen Vermieter mit ihren berechtigten Ansprüchen gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen können.
Das Landgericht Wuppertal bestätigte (Urteil v. 27.08.15, Az. 9 S 50/15), dass ein Vermieter auch nach Beendigung eines Mietverhältnisses Anspruch auf Zahlung der Mietkaution hat. Hintergrund dafür ist, dass die Kaution zur Sicherung der bestehenden Ansprüche des Vermieters aus einem Mietverhältnis dient.