Balkonverglasung
Die Errichtung von Windschutz auf den Balkonen (z. B. durch Glaselemente) stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums da. Eine bauliche Veränderung ist immer bei einer gegenständlichen Umgestaltung oder Änderung des Erscheinungsbildes des gemeinschaftlichen Eigentums gegeben und bedarf einer Beschlussfassung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG.