Ausführung von Schönheitsreparaturen
Sofern ein Vermieter die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf seinen Mieter verlagert hat, muss er beim Anstrich von Wänden die Wünsche des Mieters berücksichtigen (OLG Berlin, Beschluss v. 23.05.17, Az. 67 S 416/16).