Aufzugskosten – Umlage auf den Erdgeschossmieter
Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen (amtlicher Leitsatz des BGH).
Teilweise wird vertreten, das es unbillig sei, wenn der Erdgeschossmieter mit der Subventionierung der Annehmlichkeiten für andere Mieter belastet werde.
Nach anderer Ansicht können die Aufzugskosten aus Gründen der Praktikabilität auf alle Untermieter umgelegt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang diese den Aufzug benutzen.
Der BGH folgt im Ergebnis der letztgenannten Ansicht. Die Umlage der Aufzugskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen entspricht der gesetzlichen Regelung (§556a Abs. 1 S. 1 BGB). Danach sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche umzulegen. Unter Wohnfläche ist der Gesamtfläche zu verstehen. Eine Ausnahmeregelung gilt nur für die nach einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung ermittelten Betriebskosten (§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB).