Aufzug (WEG)
Der Aufzug steht im Regelfall im Gemeinschaftseigentum. Die Wohnungseigentümer können über eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Betriebs- und Wartungskosten des Aufzugs unter Berücksichtigung der Stoockswerkslage des Sondereigentums beschließen.
Die Aufzugskosten sind als Bewirtschaftungskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Eigentümern zu tragen. Danach richtet sich für den einzelnen Eigentümer die Höhe der Kostenbeteiligung im Zweifel nach der Größe seines Miteigentumsanteils.
Seit Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes können die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG die Betriebskosten des Gemeinschafts- und Sondereigentums sowie die Kosten der Verwaltung auch abweichend von dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels durch einfachen Mehrheitsbeschluss ändern. So ist es beispielsweise möglich, die Aufzugskosten etwa nach der Anzahl der Wohnungseigentümer oder der Personenzahl umzulegen. Ein entsprechender Änderungsbeshcluss muss jedenfalls steht die Kriterien der Gebrauchs bzw. der Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigen, damit er ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.