Aufzug (WEG)
Grundsätzlich haben alle Wohnungseigentümer, völlig unabhängig davon, ob sie keinen persönlichen Nutzungsvorteil haben, die Kosten für den Aufzug zu tragen.
Die Wohnungseigentümer können aber sehr wohl durch eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Vereinbarung regeln, das nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, die einen Gebrauchsvorteil haben.