Abrechnungsfrist
Die Abrechnung über die Betriebskosten ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Diese Vorschriften gelten für Wohnraum, der nicht der Preisbindung unterliegt. Eine inhaltlich entsprechende Bestimmung für die Preisbindung unterliegenden Wohnraum findet sich bezüglich der Abrechnungsfrist und dem Nachforderungsausschluss in § 20 Abs. 3 S. 4 Neubaumietenverordnung (NMV).