Abrechnungspflicht bei Verwalterwechsel (WEG)
Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen.
Dies gilt nicht, wenn die Jahresabrechnung zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem Verwaltervertrag fällig war.
Der ausgeschiedene Verwalter bleibt dem gegenüber zur Rechnungslegung (§§ 675, 666 BGB) auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Den Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt § 259 BGB.
Die Jahresabrechnung ist nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fällig die in der Regel 3 Monate, höchstens jedoch 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet.