Zweckentfremdung von Mietwohnungen
Viele Gemeinden und Städte haben Zweckentfremdungssatzungen erlassen um zu verhindern, dass Eigentümer ihre Mietwohnung als Ferienwohnung vermieten.
Für die Nutzung von Mietwohnungen als Ferienwohnung war bislang eine behördliche Genehmigung einzuholen welche nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Ein Verstoß kann eine gerichtliche Nutzungsuntersagung oder ein Bußgeld gemäß städtischer Satzung zur Folge haben.
Nachdem in der Baugenehmigung in der Regel festgelegt wird, dass die Mietwohnung ausschließlich zum Wohnen genutzt werden soll kann die Baubehörde die Nutzung für den Fall des Verstoßes untersagen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durchführen.