Zutritt zur Mietfläche
Ein Mieter hat bei wichtigem Anlass dem Vermieter Zutritt zur Mietwohnung zu gewähren (LG Berlin, Urteil v. 11.08.16, Az 65 S 202/16).
Hat ein Vermieter zum Beispiel eine Badmodernisierung geplant, muss ihm sein Mieter eine Besichtigung der Mietwohnung ermöglichen. Verweigert der Mieter die eingeforderte Besichtigung der Mietwohnung und liegt ein ernsthaftes Anliegen vom Vermieter vor ist der Vermieter in der Lage, das Mietverhältnis mit dem Mieter wegen (schwerer) Pflichtverletzung zu kündigen.
Nachdem in § 543 Absatz 1 BGB verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt die Verweigerung des Zutritts von einem Mieter aber dann keinen fristlosen Kündigungsgrund dar, wenn der Vermieter die Besichtigung über ein Jahr nicht mehr angemahnt hat.