Wohnungseingangstüren
Der BGH hat entschieden (Urteil vom 25.10.2013 – VZR 212/12), dass die Wohnungseingangstür nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers steht sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gelte selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordne.
Der BGH hält die Eingangstür für gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschaft- und Sondereigentum dienen. Erst durch ihre Einfügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann. Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehöre, stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.