Wirtschaftsplan (WEG)
Der Verwalter ist nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser Verpflichtung hat er von sich aus nachzukommen. Einer entsprechenden Beschlussfassung, gerichtet auf Erstellung eines Wirtschaftsplans seitens der Wohnungseigentümer, bedarf es nicht.
Neben der Verpflichtung zur Erstellung des Wirtschaftsplans ist der Verwalter gemäß § 28 Absatz 5 WEG verpflichtet, eine Beschlussfassung über diesen herbeizuführen. Denn allein die Erstellung des Wirtschaftsplans führt noch nicht zur Fälligkeit der von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgeldvorschüssen. Neben dem Beschluss über die Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplans bedarf es zwingend der Beschlussfassung auch über die Jahreseinzelwirtschaftspläne. Mangelt es an einem wirksamen Beschluss über die Genehmigung des jeweiligen Wirtschaftsplan und der Einzelwirtschaftspläne, fehlt es an der erforderlichen Anspruchsgrundlage hinsichtlich der von den Wohnungseigentümern zu erbringenden Hausvorauszahlungen.
In dem Gesamtwirtschaftsplan müssen die (künftigen) Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden. Der (Einzel-) Wirtschaftsplan zielt nicht allein auf den Ausweis der anteiligen Vorschussverbindlichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Vielmehr muss er erkennen lassen, ob die Liquidität der Gemeinschaft gewährleistet ist.
Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Absatz 3 WEG mehrheitlich über den Umlageschlüssel für die Betriebskosten des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums beschließen, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht die Abänderung des Umlageschlüssels dann, wenn einzelne Miteigentümer gegenüber dem früheren Zeitpunkt nicht unbillig benachteiligt werden und sich die Mehrheit nicht über schutzwürdige Belange der Minderheit hinwegsetzt.
Schema mit Zahlungsvorgängen innerhalb einer einer Wohnungseigentümergemeinschaft.