Werkvertrag
Wird ein Grundstück zum Zweck der Bebauung erworben, wird häufig der entsprechende Werkvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses um Kosten zu sparen nicht notariell beurkundet, sondern privatschriftlich abgeschlossen.
In vielen Fällen ist jedoch auch der Werkvertrag beurkundungspflichtig. Die unterlassene Beurkundung kann in diesen Fällen für alle Vertragsbeteiligten (Grundstücksverkäufer, Grundstückskäufer und Werkunternehmer/Bauunternehmen) zu gravierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen führen. Selbst wenn der Werkvertrag nicht beurkundungspflichtig ist, birgt dies insbesondere für den Grundstückskäufer erhebliche Gefahren.