Veränderung der Außenfassade
Eine Veränderung der Außenfassade belastet alle Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft und bedarf aus diesem Grund der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (BGH, Urteil v. 14.12.12, Az. V ZR 224/11).
Hintergrund hierfür ist § 22 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wonach jede nicht ganz unerhebliche Änderung des äußeren Erscheinungsbilds einer Wohnungseigentumsanlage eines einstimmigen Beschlusses bedarf.