Stimmrechtsausschluss in der Eigentümerversammlung
Das Stimmrechts eines Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung ist ausgeschlossen, wenn eine der drei Fallgruppen des § 25 Abs. 5 WEG vorliegt. Dabei handelt es sich regelmäßig um Fälle, in denen eine Interessenkollision zwischen den Wohnungseigentümern und dem vom Stimmrechtsausschluss betroffenen Eigentümer vorliegt.
Vom Stimmrechtsverbot betroffen sind alle Wohnungseigentümer, die etwa als Architekt, Bauträger, Darlehensgeber, Dienstleister, Handwerker, Lieferant oder Werkunternehmer mit der Eigentümergemeinschaft ein Rechtsgeschäft abschließe wollen. Soll darüber ein Beschluss gefasst werden, steht dem betreffenden Eigentümer kein Stimmrecht zu.
Der betreffende Wohnungseigentümer kann in einem solchen Fall sein Stimmrechtsverbot auch nicht dadurch aushebeln, dass er für sich durch eine entsprechende Bevollmächtigung einen anderen Eigentümer abstimmen lässt.