Sonderreinigungen
Reinigungskosten können als Betriebskosten nur umgelegt werden, soweit Sie „laufend“ im Sinne von § 1 Absatz 1 BetrKV entstehen. Daher können einmalig oder in nicht vorhersehbaren Zeitabständen anfallende Reinigungsarbeiten nicht angesetzt werden (z. B. aufgrund von Baumaßnahmen, Wasserschäden, Sachbeschädigungen durch Farbschmierereien, Graffiti etc.).
Ausnahmsweise können Kosten für Sonderreinigung umlagefähig sein, wenn sie wiederholt entstehen und der Verursacher nicht festgestellt werden kann.