Sondernutzungsrechte
geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums allein unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer zu nutzen (z. B. oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen oder Dachspeicherräume).
Mit Begründung des Sondernutzungsrechts sind zwar die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch der entsprechenden (Teil-)Fläche des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen. Da es sich beim Sondernutzungsrecht jedoch um die Einräumung eines Gebrauchsrechts zugunsten des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers an Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, unterliegen auch die betreffenden Flächen oder Teile des Gemeinschaftseigentums weiterhin der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Eigentümergemeinschaft.
Unabhängig davon nehmen Sie bitte eine weitere Verschlagwortung Garage mit nachfolgendem Text auf:
Das Garagendach, die Garagenaußenwände und das Garagentor sind zwingend Gemeinschaftseigentum und können als konstruktiver Bestandteil des Gebäudes selbst dann nicht Sondereigentum sein, wenn an der Garage (Innenraum) Sondereigentum und/oder ein Sondernutzungsrecht besteht.