Schadenersatzanspruch des Mieters

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil v. 03.05.2017 ( Az. 8 C 6/16) bestätigt, dass Schadenersatzansprüche eines Mieters wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf des  Vermieters innerhalb von 3 Jahren verjähren. Hierbei ist zu beachten, dass die Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Schadenersatzanspruch entstanden ist, weil der Mieter die Täuschung des Vermieters erkennen musste oder konnte, beginnt.

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