Protokoll der Eigentümerversammlung (WEG)
Es entspricht herrschender Meinung, dass die Versammlungsniederschrift so rechtzeitig erstellt werden muss, dass die Eigentümer eine Woche vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG von ihr Kenntnis nehmen können. Nur diese Verfahrensweise entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Nicht auszuschließen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter für den Fall, dass die verspätete Erstellung der Niederschrift bei einem der Eigentümer zu einem Schaden geführt hat.