Laufende Instandhaltung (WEG)
Die Verwaltung ist berechtigt, ausnahmsweise ohne Beschlussfassung der Gemeinschaft die laufenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu treffen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 WEGesetz). Es geht um Maßnahmen, bei denen es unverhältnismäßig wäre jeweils eine Eigentümerversammlung durchzuführen, die aber dennoch regelmäßig vorkommen und nicht bis zur nächsten Ordentlichen Versammlung aufgeschoben werden sollen.
Laufende Instandhaltungsmaßnahmen § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEGesetz sind:
- Beschaffung von Ersatzteilen für defekte gemeinschaftliche Anlagen, z. B. Heizungspumpe, Ölfilter,
- Anschaffung eines Vorrats regelmäßig erforderlicher Verschleißteile, z. B. Leuchtmittel
- Ersatzbeschaffung von vorhandenen Geräten, die dem ständigen Gebrauch und Verschleiß unterliegen, z.B. Gerätschaften des Hausmeisters
- Regelmäßig anfallende Kleinreparaturen an Gebrauchs- und Verschleißteilen, z. B. Türgriffen, Schließeinrichtungen, Briefkästen, verstopften Rohren, gelockerten Treppengeländern, Schildern / Beschriftungen, Lichtschalter und Steckdosen