Hausgeld (WEG)

Die Wohnungseigentümer sind zur Hausgeldzahlung verpflichtet, wenn über einen Wirtschaftsplan beschlossen worden ist.

Nachdem Gesetzeswortlaut in § 28 Abs. 2 WEG sind die Gelder nach Abruf durch den Verwalter fällig. In der Praxis enthalten jedoch in der Regel bereits die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung Bestimmungen über die Fälligkeit der Hausgelder.

Ein Mehrheitsbeschluss über die Fälligkeit der Hausgeldzahlungen ist gemäß § 21 Abs. 7 WEG selbst dann möglich wenn bereits in Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine konkrete Fälligkeitsbestimmung enthalten ist, die abgeändert werden soll.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen fällige Hausgeldforderungen kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aufrechnung fälliger Hausgeldforderungen mit eigenen Forderungen gegen die Gemeinschaft ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die entsprechende Forderung anerkannt oder rechtskräftig tituliert ist oder aus einer berechtigten Notgeschäftsführung resultiert.

Zur Beitreibung rückständiger Hausgelder stehen 2 Wege offen: Zum einen können diese im gerichtlichen mahnverfahren nach § 43 Nr. 6 WEG geltend gemacht werden, zum anderen kann auch eine entsprechende Zahlungsklage gemäß § 42 Nr. 2 WEG beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig ist und sich diese Teilrechtsfähigkeit auch auf die Forderungszuständigkeit hinsichtlich der Hausgelder bezieht, ist als Klägerin bzw. Antragstellerin die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezeichnen, vertreten durch den Verwalter.

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die Inhalte und Funktionen der Website bestmöglich anzubieten. Darüber hinaus verwenden wir Cookies zu Analyse-Zwecken.

Zur Datenschutzerklärung und den Cookie-Einstellungen.

Allen zustimmennur notwendige Cookies zulassen

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Bitte beachten Sie, dass technisch erforderliche Cookies gesetzt werden müssen, um wie in unseren Datenschutzhinweisen beschrieben, die Funktionalität unserer Website aufrecht zu erhalten. Nur mit Ihrer Zustimmung verwenden wir darüber hinaus Cookies zu Analyse-Zwecken. Weitere Details, insbesondere zur Speicherdauer und den Empfängern, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. In den Cookie-Einstellungen können Sie Ihre Auswahl anpassen.

PHP Sitzung
Das Cookie PHPSESSID ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Google Maps
Google Maps ist ein Karten-Dienst des Unternehmens Google LLC, mit dessen Hilfe auf unserer Seite Orte auf Karten dargestellt werden können.
YouTube
YouTube ist ein Videoportal des Unternehmens Google LLC, bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. YouTube wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Vimeo
Vimeo ist ein Videoportal des Unternehmens Vimeo, Inc., bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. Vimeo wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Google Analytics
Google Analytics installiert die Cookie´s _ga und _gid. Diese Cookies werden verwendet um Besucher-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu berechnen und die Nutzung der Website für einen Analysebericht zu erfassen. Die Cookies speichern diese Informationen anonym und weisen eine zufällig generierte Nummer Besuchern zu um sie eindeutig zu identifizieren.
Matomo
Matomo ist eine Open-Source-Webanwendung zur Analyse des Nutzerverhaltens beim Aufruf der Website.