Hausgeld (WEG)
Die Wohnungseigentümer sind zur Hausgeldzahlung verpflichtet, wenn über einen Wirtschaftsplan beschlossen worden ist.
Nachdem Gesetzeswortlaut in § 28 Abs. 2 WEG sind die Gelder nach Abruf durch den Verwalter fällig. In der Praxis enthalten jedoch in der Regel bereits die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung Bestimmungen über die Fälligkeit der Hausgelder.
Ein Mehrheitsbeschluss über die Fälligkeit der Hausgeldzahlungen ist gemäß § 21 Abs. 7 WEG selbst dann möglich wenn bereits in Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine konkrete Fälligkeitsbestimmung enthalten ist, die abgeändert werden soll.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen fällige Hausgeldforderungen kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aufrechnung fälliger Hausgeldforderungen mit eigenen Forderungen gegen die Gemeinschaft ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die entsprechende Forderung anerkannt oder rechtskräftig tituliert ist oder aus einer berechtigten Notgeschäftsführung resultiert.
Zur Beitreibung rückständiger Hausgelder stehen 2 Wege offen: Zum einen können diese im gerichtlichen mahnverfahren nach § 43 Nr. 6 WEG geltend gemacht werden, zum anderen kann auch eine entsprechende Zahlungsklage gemäß § 42 Nr. 2 WEG beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.
Da die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig ist und sich diese Teilrechtsfähigkeit auch auf die Forderungszuständigkeit hinsichtlich der Hausgelder bezieht, ist als Klägerin bzw. Antragstellerin die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezeichnen, vertreten durch den Verwalter.