Fliesenbelag (WEG)

Der Fliesenbelag eines Balkons steht grundsätzlich im Sondereigentum. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der jeweilige Bodenbelag für die Sicherheit oder Standfestigkeit des Balkons oder für Isolierung notwendig ist (vgl. Bayrische Oberlandesgericht vom 04.09.2003, 2 ZBR 124/03).

Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass jeder Eigentümer für die Instandhaltung und- Instandsetzung der zu seinem ausschließlichen Gebrauch bestimmten Gebäudeteile aufkommen muss, umfasst auch Dachterrassen und erstreckt sich sowohl auf die im Sonder- als auf die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile.

Unabhängig davon, dass ein Balkon ausschließlich über die entsprechende Wohnung zu erreichen ist, kann der Balkon auch nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer zum Sondereigentum erklärt werden. Die konstruktiven Teile des Balkons sind zwingendes Gemeinschaftseigentum.

Sondereigentumsfähig sind

  • der Balkonraum, d.h. nicht etwa konstruktive und der Sicherheit des Gebäudes dienende Bauteile von Balkonen,
  • der Bodenbelag,
  • der Innenanstrich,
  • Pflanzentröge.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören dem gegenüber

  • Die Balkondecke,
  • Balkongeländer,
  • Balkongitter,
  • Bodenplatten
  • Balkonbrüstung einschließlich der Decken-/Kronenbleche, die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements eine gesonderte dingliche Zuordnung dieses Bereichs nicht ermöglicht,
  • Balkonaußenwände.

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