Flächenabweichung Mietvertrag
Nicht jede Flächenabweichung begründet einen Sachmangel. Voraussetzung eines Sachmangels ist, dass die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache in erheblicher Art und Weise beeinträchtigt ist.
Eine Flächenabweichung wirkt sich erst dann als erheblich aus, wenn die Abweichung der tatsächlichen Nutzfläche gegenüber der vereinbarten m²-Zahl mehr als 10 % beträgt (BGH VIII ZR 256/09 in WuM 2005, 712; ZMR 2007, 764). Weicht die m²-Zahl weniger als 10 % ab oder liegt sie genau bei 10 %, begründet dies einen Sachmangel nur, wenn zudem die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird (KG Berlin ZMR 2005, 950).