Austausch Herd
Der Vermieter kann einem von ihm gestellten Elektroherd mit Kochplatten gegen einen Herd mit Cerankochfeld austauschen, nachdem dies eine Modernisierung darstellt. Der Mieter muss den Austausch dulden, auch wenn anschließend eine Mieterhöhung ansteht (AG Neukölln, Urteil v. 19.12.16, Az. 10 C 391/16).
Der Austausch des Herdes ist eine dem Mieter zumutbare Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b Nr. 4 BGB, weil dadurch eine Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietwohnung erfolgt. Ein Herd mit einem Cerankochfeld ist gegenüber einem Herd mit Kochplatten vorteilhaft und stellt im örtlichen Mietspiegel auch ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar.