Auskunftspflicht des Verwalters (WEG)
Ein individueller Auskunftsanspruch gegen den Verwalter steht dem einzelnen Wohnungseigentümer nur insoweit zu, als die Eigentümergemeinschaft von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat. Der grundsätzlich gegebene Auskunftsanspruch des einzelnen Eigentümers hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 655, 666 BGB.
Rechtsgrundlage eines Auskunftsverlangens ist der Verwaltervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung der §§ 21 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 4 WEG. Die Eigentümergemeinschaft ist Vertragspartner der Verwaltung. Die Auskunftserteilung ist eine unteilbare Leistung, die zunächst und in der Regel nach § 432 Abs. 1 BGB allen Wohnungseigentümern gemeinsam zusteht.