Angemessenheit der Instandhaltungsrücklageansparung
Nur die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wobei sich die Angemessenheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und der jährlichen Zuführung hierzu haben die Eigentümer einen Ermessensspielraum.
Für die Bemessung der Instandhaltungsrücklage kann die 2. Berechnungsverordnung (§ 28 Abs. 2) oder die Peters´sche Formel herangezogen werden.
2. Berechnungsverordnung
Hiernach dürfen pro qm Wohnfläche im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchsten EUR 7,10, bei einer solchen von mindestens 22 Jahren höchsten EUR 9,00 und einer solchen von mindestens 32 Jahren höchsten EUR 11,50 als Zuführung angesetzt werden.
Peters´sche Formel
Auf der Grundlage der Prämisse, dass innerhalb von 80 Jahren das 1,5-fache der Herstellungskosten einer Immobilie an Instandhaltungskosten eines Gebäudes anfallen, werden die reinen Herstellungskosten – ohne Grundstücks- und Erschließungskosten – mit dem Faktor 1,5 multipliziert und das Ergebnis durch 80 geteilt.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass von den Gesamtkosten je nach Einzelfall 65% bis 70% der gesamten Instandhaltungskosten auf das Gemeinschaftseigentum entfallen, die übrigen 30% bis 35% auf das Sondereigentum.
Sollte etwa in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ein bestimmter Zuführungsbetrag vorgeschrieben sein, kann dieser durchaus aufgrund Mehrheitsbeschluss den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden, da den Eigentümern im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung eine entsprechende Beschlusskompetenz zusteht.