Ablauf der Zwangsräumung
Nachdem der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt wurde, prüft dieser, ob die Voraussetzung einer Zwangsräumung vorliegt. Sodann erhält der Eigentümer und/oder ein Erfüllungsgehilfe eine Vorschussrechnung, wobei Grundlage der Kostenermittlung die Größe der Immobilie (und/oder Wohnung) ist. Vom Gerichtsvollzieher muss sodann eine Möbelspedition mit der Räumung beauftragt werden um die in der Immobilie (und/oder Wohnung) befindlichen Gegenstände einzulagern.
Vorgenannte Kosten können vom Schuldner zurück verlangt werden. Es handelt sich dabei um Kosten der Zwangsvollstreckung, welche vom Gerichtsvollzieher beigetrieben werden.
Mit Übergabe der Immobilie (und/oder Wohnung) vom Gerichtsvollzieher an den Eigentümer endet sodann das Räumungsverfahren.
Neben dem vorgenannten (teuren) Verfahren kann ein Eigentümer auch auf eine kostengünstige Möglichkeit der Räumung, das „Berliner Modell“ zurückgreifen. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Mieter beim Eigentümer Mietschulden hat. Der Eigentümer kann sodann von seinem Vermieterpfandrecht an sämtlichen an der Immobilie (und/oder Wohnung) befindlichen beweglichen Gegenstände geltend machen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Mieter die Sachen aus der Immobilie (und/oder Wohnung) nicht entfernen darf. Somit entfallen die Kosten für die Möbelspedition und die Einlagerung der Gegenstände.
Der Eigentümer beschränkt somit seine Räumungsvollstreckung auf die Herausgabe der Immobilie (und/oder Wohnung), die Verweisung des Mieters aus der Immobilie (und/oder Wohnung) und seine eigene Einweisung in die Immobilie (und/oder Wohnung).