Abberufung und Vertragskündigung

Wie bei der Bestellung des Verwalters handelt es sich auch bei der Abberufung des Verwalters um ein abstraktes und von der Kündigung des Verwaltervertrages unabhängiges Rechtsgeschäft. Sofern sich eine Eigentümergemeinschaft von Ihrem (unliebsamen) Verwalter trennen möchte, bedarf es neben dessen Abberufung auch der Kündigung des Verwaltervertrages. Diesen Grundsatz hat der BGH mit Beschluss vom 20.6.2002, V ZB 39/01 bestätigt.

Gesetzlich ist die Abberufung des Verwalters in § 26 Absatz 1 WEG geregelt. Gibt ein Verwalter auf eine von sämtlichen Wohnungseigentümern ihm gegenüber fristgerecht erklärte Kündigung des Verwaltervertrages das Ende seiner Verwaltertätigkeit bekannt und erklärt, künftig nicht mehr Ansprechpartner zu sein, so endet sein Anspruch auf Verwalterhonorar. Etwaig für die Folgezeit bereits abgebuchtes Honorar hat er zu erstatten.

Ist ein Verwalter bei Fassung des Abberufungsbeschlusses in der Eigentümerversammlung anwesend, so liegt in der Beschlussfassung gleichzeitig auch die Kündigung des Verwaltervertrages. Eine gesonderte Kündigung des Verwaltervertrages ist dann nicht erforderlich. Sofern der Verwalter bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, muss der Verwaltervertrag dem Verwalter gegenüber gekündigt werden.

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