Schlüssiger Verzicht auf Ansprüche bei vorbehaltloser Rückzahlung Kaution
Hat der Mieter zur Sicherung eventueller Ansprüche des Vermieters eine Kaution geleistet, ist nach ständiger Rechtsprechung in der vorbehaltlosen Rückzahlung der Kaution die schlüssige Erklärung darin zu sehen, dass keine weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen. Dem entsprechend verliert der Vermieter möglicherweise noch bestehende Ansprüche, wenn diese bereits vor Auszahlung der Kaution erkennbar waren. Aus Sicht des Mieters gibt der Vermieter mit Auszahlung der Kaution schlüssig zu erkennen, dass er den Zustand der Mietsache als vertragsgemäß anerkennt und deshalb auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet, wenn er trotz erkannter oder zumindest leicht erkennbarer Mängel die Kaution ohne Vorbehalt zurückzahlt (OLG München, Urteil v. 14.7.1989, 21 U 2279/89).