Neuwahl eines Verwalters
Sofern der Verwalter in seinem Amt nicht bestätigt wird, muss sich die Gemeinschaft auf die Suche nach einer anderen Verwaltung machen.
Formal kann sich der bisherige Verwalter erneut als Kandidat bewerben und jeder Eigentümer kann neue Verwalter vorschlagen. Das Mindestmaß der Leistungen, die jeder Verwalter zu erbringen hat, ist in den §§ 27f WEG vorgegeben.
Zum TOP „Neuwahl eines Verwalters“ muss allen Eigentümern Gelegenheit gegeben werden, sich mit den Angeboten aller Verwalter zu beschäftigen und sich entsprechend auf die Eigentümerversammlung vorzubereiten. Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer alle Angebote vor – und nicht erst zur – Abstimmung kennen muss. Dazu zählen der Verwaltervertrag nebst Leistungsverzeichnis und Preisvorstellungen sowie auch die dazugehörende Vollmacht. Alle diese Unterlagen sind mit der Einladung zur Eigentümerversammlung – besser noch früher – allen Eigentümern zuzuschicken (Urteil Landgericht Köln vom 31.03.2013, Aktenzeichen: 29 S 135/12).