Garagenkündigung
Vermieter sollten hinsichtlich Garagen und Mietwohnungen immer eigenständige Mietverträge abschließen, um diese später auch getrennt kündigen zu können (AG Schwelm, Urteil v. 16.02.17, Az. 27 C 228/16).
Hintergrund dafür ist, dass die Kündigung einer Garage trotz entgegenstehender Regelung bei einem einheitlichen Mietvertrag unzulässig ist und der Vermieter eine Räumung der Garage nicht fordern kann, weil eine vorausgehende Kündigung rechtswidrig und unwirksam ist.