Entlastung von Verwalter und Beirat (WEG)
Die Wohnungseigentümer können in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat die Entlastung erteilen. Die Entlastung hat die Folgen eines negativen Schuldanerkenntnisses nach § 397 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Wird dem Verwalter keine Entlastung erteilt, kann er deswegen sein Amt nicht einfach niederlegen. Behaupten die Wohnungseigentümer jedoch, dass konkrete Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter vorhanden sind, kann dieser gegen die Eigentümer eine sogenannte negative Feststellungsklage erheben. Diese Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass die von der Eigentümergemeinschaft behaupteten Ansprüche nicht bestehen.